Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Formen von Beteiligungen:
- Direkte Beteiligungen:
In diesem Fall werden direkte Beteiligungen als Aktien (bei einer AG) oder Geschäftsanteile (bei einer GmbH) eingeräumt. Sie werden oft als „Belegschaftsaktien“ oder bei der GmbH als „Belegschaftsgeschäftsanteile“ bezeichnet. Manchmal werden hier auch Aktienoptionen gewährt. - Virtuelle Beteiligungen:
Anders verhält es sich, wenn virtuelle Beteiligungen eingeräumt werden. Dabei werden keine gesellschaftsrechtlichen Anteile übertragen. Vielmehr werden die Mitarbeitenden so gestellt, als hätten sie die Rolle von Gesellschaftern.
Lindacher Arbeitsrecht begleitet Unternehmen rechtlich
Beim Auflegen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen stellt sich Arbeitgebern einerseits eine große Zahl einzelner Fragen. Vor allem – und hier können wir für Sie die jeweilige Prüfung übernehmen: Wie wirken sich die Beteiligungsprogramme rechtlich auf die Anstellungs- bzw. Arbeitsverträge aus? Hier gibt es bei der Ausgestaltung viele arbeitsrechtliche Fragen zu beachten, um „Anfänger-Fehler“ von vornherein wirksam auszuschließen. Mit unserer Kompetenz als Arbeitsrechtler übernehmen wir gerne deren Prüfung mit dem Ziel, juristisch wasserdichte Verträge – für beide Seiten – zu generieren. Aber auch die rechtliche Optimierung im Sinne des Unternehmens und der Mitarbeitenden ist langfristig besser, wenn sie fachkundig juristisch begleitet wird. Zusätzlich hat hier der Betriebsrat – wenn vorhanden –ein Mitspracherecht, was seitens des Unternehmens von Beginn an beachtet werden muss, um Stolperfallen zu vermeiden.