Sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie für einen gewissen Zeitraum in einem ausländischen Tochterunternehmen arbeiten, sollten Sie die rechtliche Grundlage hierzu vorher anwaltlich prüfen lassen. Es gibt zwei vertragliche Modelle:
Hier wird durch einen Entsendungsvertrag geregelt, wie die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung künftig im Ausland zu erbringen ist und welche Vergütung hierfür zu zahlen ist. Insbesondere sollte in einem derartigen Vertrag geregelt werden, wer die Umzugskosten trägt, wer die Kosten für die Suche einer Wohnung trägt (Makler), wer die Kosten der Miete trägt und gegebenenfalls noch eine monatliche Pauschale für die doppelte Haushaltsführung. Hier ist eine ausführliche Beratung wichtig.
Der Arbeitnehmer kann mit seinem Arbeitgeber auch eine Versetzung zum ausländischen Unternehmen vereinbaren. In diesem Falle bleibt der Arbeitnehmer nicht wie bei der Entsendung Arbeitgeber des entsendenden Unternehmens, sondern er wird vielmehr Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens. In aller Regel wird eine derartige Versetzung zeitlich befristet sein mit dem Vertragsinhalt, dass das ruhende Arbeitsverhältnis zum bisherigen – deutschen Arbeitgeber – nach Ende der Versetzung wieder auflebt. Auch hier ist anwaltliche Prüfung dringend anzuraten.