Gefangen im Werkvertrag

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Fühlen Sie sich in einem Werkvertrag gefangen?

Sie sind in eine Art Scheinselbständigkeit geraten? Sie wurden durch einen Werkvertrag, egal in welcher Form, immer näher an EIN Unternehmen gebunden, sind nun abhängig, haben keine Urlaubsmöglichkeit, sind nicht krankenversichert? Und trotzdem sind Sie persönlich oft oder ständig in diesem Unternehmen tätig, erleben die Pausen mit, nutzen mehr oder weniger das Betriebsmaterial? Unter Umständen haben Sie eine gute Chance, Arbeitnehmer in diesem Unternehmer zu werden. Es besteht auch die Möglichkeit einer Abfindung. Denn scheinbar nutzt Ihr Arbeitgeber oder Vertragspartner Ihre derzeitige Situation aus.

Die Theorie lässt sich gut besprechen

Voraussetzung: Verschiedenste Tätigkeiten können von Menschen grundsätzlich im Zusammenhang mit einem Dienst- oder einem Werkvertrag erledigt werden. Als Arbeiter und Angestellter werden Sie einen Dienstvertrag anstreben. Als freier Mitarbeiter ist für Sie der Werkvertrag interessant.

Scheinselbständigkeit, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht München

Scheinselbständigkeit, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht München

Der Dienstvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. Mit dem Arbeitnehmer werden neben den gesetzlichen Verpflichtungen auch frei verhandelbare Fakten festgelegt: Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit. Außerdem ist der Arbeitnehmer besonders vor Kündigung geschützt, im Krankheitsfall ist man versichert. Der Arbeitgeber führt die Sozialleistungen pünktlich ab. Die Wunschform eines Arbeitnehmers dürfte deswegen immer der Dienstvertrag sein.

Der Werkvertrag

Im Gegensatz hierzu steht der Werkvertrag. Eine Person erstellt im Auftrag des Unternehmens ein Werk (einen Erfolg). Hierfür werden auch Verträge ausgearbeitet, die als Werkverträge bezeichnet werden. Kündigungsschutz, Krankenkasse, Urlaub, Gehalt, diese Regeln sind kein Grundbestandteil dieser „Werke“. Der Leistungsersteller arbeitet also in eigenem Risiko für ein Unternehmen. Nun muss sie/er aufpassen, dass es nicht bei dem einen Auftraggeber bleibt.

Was sagt der Gesetzgeber?

Gewiefte Arbeitgeber können diese Situation ausnutzen und fordern von den einzeln arbeitenden Menschen in der Folge des Werkvertrags permanent Leistung. Im ersten Moment wirkt dies als sichere Geldquelle für den Leistungsersteller. Unter schlechten Umständen käme dieser „Arbeiter“ allerdings nicht dazu, wegen Überlastung oder Integration, sich nach weiteren Auftraggebern und Partnern umzuschauen. Die Zeit verteht schnell, und wenn unser „Arbeiter“ nur für das eine Unternehmen Leistungen erbringt, führt dies sehr schnell zur Scheinselbständigkeit.

Mit anderen Worten …

… Arbeitgeber könnten diese Situation ausnutzen, lagern die Sicherheiten des Angestellten- oder Arbeitsverhältnisses per Werkvertrag auf den Arbeiter aus und würden auf diese Art und Weise Sozial- und Versicherungsbeiträge sparen können. Dies, obwohl die Person möglicherweis als „verdeckter Arbeitnehmer“ permanent in deren Unternehmen beschäftigt ist.

Werkvertrag und Dienstvertrag abgrenzen

Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwendet einen Kriterienkatalog, um eine Abgrenzung zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Werkvertragsverhältnis zu ermöglichen und damit die Scheinselbstständigkeit zu verhindern.

Ist ein Arbeitsergebnis oder eine Dienstleistung gefordert?

Ist der Leistungserbringer weisungsgebunden und leistet fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit?

Um die Wahrscheinlichkeit der Weisungsgebundenheit zu messen, werden weitere Fakten bewertet. Muss man im Unternehmen anwesend sein? Werden Unternehmensmittel verwendet? Existieren Anweisungen bezüglich Inhalt, Dauer und Durchführung der Tätigkeit, Pausen? Wirkt die Person im Unternehmen eingegliedert? Die klare Entscheidung für oder gegen die Scheinselbständigkeit kann nicht getroffen werden, genauso wenig wie für oder gegen den Werkvertrag. Wir empfehlen ob der Komplexität des Vorgangs einen Rechtsbeistand.

Konsequenzen

Droht Ihnen Scheinselbständigkeit? Wurden Sie bereits darauf angesprochen oder wurden Sie von Ihrem Steuerberater informiert? Mit Hilfe von Lindacher Arbeitsrecht können Sie schnell feststellen bzw. die Aufdeckung der Scheinselbständigkeit herbeiführen, wenn wir uns auf Rechte aus dem Arbeitsvertrag berufen, insbesondere Kündigungsschutz und/oder Urlaubrecht. Dieser Arbeitnehmerstatus lässt sich vor dem Arbeitsgericht einklagen und ist natürlich ganz klar ein großer Erfolg als Arbeitnehmer. Wir denken an Abfindung oder an eine Festanstellung.

Lassen Sie uns dieses wirklich komplexe  Thema anpacken, solange Ihre Erlebnisse frisch sind. Rufen Sie uns dazu umgehend an: Telefon: 089 / 53 868 200

Ihr Thies Lindacher

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in München

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