In der Industrie und im Dienstleistungsbereich wird das Modell der Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung immer beliebter. In diesem Modell ist der Arbeitnehmer nicht von dem Unternehmen angestellt, in dem er seine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt. Vielmehr ist er Angestellter des Leiharbeitsunternehmens. Dieses verleiht dem Leiharbeitnehmer an den sogenannten Entleiher.
Beispiel:
Arbeitnehmer A arbeitet zwar bei BMW, ist jedoch nicht Angestellter von BMW, sondern Angestellter der Leiharbeitsfirma L. Er erhält sein Gehalt von der Leiharbeitsfirma L. Zwischen der Leiharbeitsfirma L und BMW besteht ein Vertrag. BMW zahlt für den tatsächlichen Einsatz im eigenen Unternehmen. Sofern der Leiharbeitnehmer nicht mehr benötigt wird, kann BMW den Einsatz kurzfristig ohne Kündigungsschutzstreitigkeiten o. ä. beenden.
Für den Leiharbeitnehmer kann dieses Modell zwar anfangs eine Chance darstellen. Ein Leiharbeitsverhältnis kann ein „Türöffner“ zur Festanstellung beim Entleiher sein. Häufig führt dieses Modell jedoch zu Dauerleiharbeitsverhältnissen. Der Arbeitnehmer verdient häufig weniger als die festangestellten Mitarbeiter im Einsatzunternehmen.
Sowohl der Verleiher als auch der Entleiher können jedoch in einem solchen Leiharbeitsverhältnis eine Vielzahl von Fehlern begehen, die aus der Sicht des Arbeitnehmers im Idealfall dazu führen können, dass ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (in unserem Beispielfall: BMW) entsteht. Das Arbeitnehmerüberlassungsrecht stellt eine schwierige Rechtsmaterie dar. Zahlreiche Gesetzesänderungen verringern die Übersichtlichkeit.
Lassen Sie sich beraten! Vielleicht sind Sie bereits heute schon durch die Fiktion des § 10 AÜG ein Angestellter des Entleihers, ohne es zu wissen.
Lesen Sie hierzu auch „Werkverträge“