Betriebsübergang

Im Rahmen von Unternehmensverkäufen gibt es zwei Hauptgruppen. Den sog. Share Deal, bei dem gesellschaftsrechtliche Unternehmensanteile veräußert werden sowie den sog. Asset Deal, bei dem lediglich Wirtschaftsgüter veräußert werden.

  1. Der Share Deal gestaltet sich arbeitsrechtlich relativ einfach: Verkauft der Gesellschafter A seine Unternehmensanteile an der G GmbH an den Unternehmer B, so bleiben die Arbeitsverhältnisse zwischen den Arbeitnehmern und der GmbH G unberührt: Sowohl vor der Veräußerung als auch nach der Veräußerung ist und bleibt der Arbeitgeber die G GmbH. Der Umstand, dass die Anteilseigner gewechselt haben, ist arbeitsrechtlich bedeutungslos.

  1. Beim sog. Asset Deal gestaltet sich die Lage arbeitsrechtlich komplizierter. Beim Asset Deal werden beispielsweise das Betriebsgelände, Gebäude sowie Maschinen und Fahrzeuge veräußert. Vor dem Betriebsübergang war der Arbeitgeber der Unternehmer A. Durch den § 613 a BGB tritt der erwerbende Unternehmer B, der alle wesentlichen Betriebsmittel gekauft hat, auch in die Arbeitsverhältnisse ein. Durch die Vorschrift des § 613 a BGB sollen die Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass der veräußernde Arbeitgeber A die Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt kündigen kann, da für die Mitarbeiter nach Veräußerung sämtlicher Betriebsmittel kein Bedarf mehr besteht. § 613 a BGB stellt sicher, dass die Arbeitsverhältnisse auf den erwerbenden Arbeitnehmer B übergehen und dieser die betriebsbedingte Kündigung nur dann aussprechen kann, wenn für die übergangenen Arbeitsverhältnisse in seinem soeben erworbenen Unternehmen kein Bedarf mehr besteht. Im Übrigen hat der erwerbende Unternehmer B im Falle einer derartigen betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl zu treffen.

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Seit mehr als 14 Jahren setzt sich Rechtsanwalt Thies Lindacher mit maximalem Engagement für Ihre Rechte und Interessen im Arbeitsrecht ein. Der Fachantwalt für Arbeitsrecht München berät und vertritt Sie auf der Basis seiner soliden Kenntnisse.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören ebenso zur Mandantschaft von Herrn Rechtsanwalt Lindacher ebenso wie Führungskräfte, Vorstände und CEO’s. All deren Rechte sind im Arbeitsrecht fixiert. Im Rahmen der erfolgreichen Teilnahme am Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht erwarb Thies Lindacher umfassendes theoretisches und praktisches Wissen, mit dem er sich für Sie und das Arbeitsrecht München stark macht.

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