In unserer immer älter werdenden Gesellschaft ist die Pflege naher Angehöriger ein immer ernster werdendes Thema. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) reagiert.
Das Pflegezeitgesetz sieht einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei gleichzeitigem Kündigungsschutz vor. Hierzu gibt es zwei Modelle:
Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen und muss den Arbeitsplatz freihalten.
Der Gesetzgeber hat zudem mit der Einführung des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) eine weitere Gestaltungsmöglichkeit der Pflege geschaffen.
Bei Inanspruchnahme des Familienpflegezeitgesetzes reduziert der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für die Dauer von bis zu zwei Jahren die wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden pro Woche. Auf eine Familienpflegezeit hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob er sich hierauf einlässt.
Ähnlich wie in der Altersteilzeit sind in diesem Modell Möglichkeiten vorgesehen, dem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem reduzierten Gehalt einen Lohnvorschuss zu gewähren, den er nach der Pflegezeit wieder durch Mehrarbeit ausgleichen muss.
Der Arbeitgeber kann sich hinsichtlich dieses Lohnvorschusses absichern, für den notfalls der Staat aufkommen würde.