Abwicklungsvertrag

Ein Abwicklungsvertrag ist anders als ein Aufhebungsvertrag nicht die kausale Ursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dadurch ist das Risiko durch Abschluss eines Abwicklungsvertrages eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit auszulösen, deutlich geringer als durch einen Aufhebungsvertrag.

Mit einem Abwicklungsvertrag regeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Modalitäten, unter denen der Arbeitnehmer bereit ist, eine bereits ausgesprochene arbeitgeberseitige Kündigung zu akzeptieren. Der Abwicklungsvertrag ist daher nicht Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Grund ist die arbeitgeberseitige Kündigung. Der Abwicklungsvertrag ist vielmehr der Grund dafür, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsgerichtlich gegen die arbeitgeberseitige Kündigung vorgeht.

Der Regelungsinhalt im Übrigen ist mit dem eines Aufhebungsvertrages durchaus vergleichbar: In aller Regel einigt man sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung endet, es wird eine Abfindung festgelegt und dringend werden Regelungen zum Arbeitszeugnis getroffen, um spätere Streitigkeiten hierüber zu vermeiden.

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Seit mehr als 14 Jahren setzt sich Rechtsanwalt Thies Lindacher mit maximalem Engagement für Ihre Rechte und Interessen im Arbeitsrecht ein. Der Fachantwalt für Arbeitsrecht München berät und vertritt Sie auf der Basis seiner soliden Kenntnisse.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören ebenso zur Mandantschaft von Herrn Rechtsanwalt Lindacher ebenso wie Führungskräfte, Vorstände und CEO’s. All deren Rechte sind im Arbeitsrecht fixiert. Im Rahmen der erfolgreichen Teilnahme am Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht erwarb Thies Lindacher umfassendes theoretisches und praktisches Wissen, mit dem er sich für Sie und das Arbeitsrecht München stark macht.

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